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   BFH, 11.05.2006 - IX B 33/06   

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https://dejure.org/2006,13332
BFH, 11.05.2006 - IX B 33/06 (https://dejure.org/2006,13332)
BFH, Entscheidung vom 11.05.2006 - IX B 33/06 (https://dejure.org/2006,13332)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - IX B 33/06 (https://dejure.org/2006,13332)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    Auszug aus BFH, 11.05.2006 - IX B 33/06
    Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine --in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188)-- außerordentliche Beschwerde an das nächsthöhere Gericht (hier: den BFH) gegeben (z.B. BFH-Beschluss vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128).
  • BFH, 13.01.2005 - VII S 31/04

    Verhältnis Anhörungsrüge - Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 11.05.2006 - IX B 33/06
    Gegen eine mit förmlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung kann lediglich beim Ausgangsgericht (hier: dem FG) gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs eine Anhörungsrüge sowie nach der Rechtsprechung zur Beseitigung sonstigen schweren Verfahrensunrechts eine (fristgebundene) Gegenvorstellung mit dem Ziel erhoben werden, das erkennende Gericht zu einer Selbstüberprüfung seiner Entscheidung zu veranlassen (BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898); weist dieses den Rechtsbehelf zurück, ist der Beschluss unanfechtbar (vgl. § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO).
  • BFH, 23.02.2005 - IX B 177/04

    Gegenvorstellung; außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 11.05.2006 - IX B 33/06
    Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine --in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188)-- außerordentliche Beschwerde an das nächsthöhere Gericht (hier: den BFH) gegeben (z.B. BFH-Beschluss vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128).
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